§ 743 ZPO. Beendete Gütergemeinschaft
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [26. November 2015]
    1§ 743. Beendete Gütergemeinschaft. Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn
        
- 1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
 - 2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 26. November 2015: Artt. 14 Nr. 6, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.