§ 753 ZPO. Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022] | [1. Januar 2018] |
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§ 753. Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung | § 753. Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung |
(1) Die Zwangsvollstreckung [wird], soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher [durchgeführt], [die sie] im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben. | (1) Die Zwangsvollstreckung [wird], soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher [durchgeführt], [die sie] im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben. |
(2) [1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung de[r] Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. [2] Der von de[r] Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. | (2) [1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung de[r] Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. [2] Der von de[r] Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. |
(3) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. [2] Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden. | (3) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. [2] Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden. |
(4) [1] Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. [2] Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. [3] Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen. [4] (weggefallen) | (4) [1] Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. [2] Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. [3] Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen. [4] Im Übrigen gilt |
(5) § 130d gilt entsprechend. | § 174 Absatz 3 und 4 entsprechend. |
[1. Januar 2018–1. Januar 2022]
1§ 753. 2Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung.
3(1) Die Zwangsvollstreckung [wird], soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher [durchgeführt], [die sie] im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben.
4(2) [1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung de[r] Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. [2] Der von de[r] Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
5(3) 6[1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. [2] Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.
7(4) [1] Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. [2] Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. [3] Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen. [4] Im Übrigen gilt § 174 Absatz 3 und 4 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 26. November 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 21 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 21. November 2016.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 5. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 2, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 6. 26. November 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 21 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 21. November 2016.
- 7. 1. Januar 2018: Artt. 11 Nr. 11, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.