§ 762 ZPO. Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005] | [1. Januar 2002] |
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§ 762. Protokoll über Vollstreckungshandlungen | § 762. Protokoll über Vollstreckungshandlungen |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. | (1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. |
(2) Das Protokoll muß enthalten: | (2) Das Protokoll muß enthalten: |
1. Ort und Zeit der Aufnahme; | 1. Ort und Zeit der Aufnahme; |
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; | 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; |
3. die Namen der Personen, mit [denen] verhandelt ist; | 3. die Namen der Personen, mit [denen] verhandelt ist; |
4. die Unterschrift dieser Personen und [den Vermerk], daß die Unterzeichnung nach […] Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach […] Genehmigung erfolgt sei; | 4. die Unterschrift dieser Personen und [den Vermerk], daß die Unterzeichnung nach […] Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach […] Genehmigung erfolgt sei; |
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. | 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. |
(3) Hat einem der unter N[ummer] 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. | (3) Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. |
[1. Januar 2002–21. Oktober 2005]
1§ 762. 2Protokoll über Vollstreckungshandlungen.
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muß enthalten:
- 1. Ort und Zeit der Aufnahme;
- 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
- 33. die Namen der Personen, mit [denen] verhandelt ist;
- 44. die Unterschrift dieser Personen und [den Vermerk], daß die Unterzeichnung nach […] Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach […] Genehmigung erfolgt sei;
- 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3) Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.