§ 762 ZPO. Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [21. Oktober 2005] | [1. Januar 2002] | 
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| § 762. Protokoll über Vollstreckungshandlungen | § 762. Protokoll über Vollstreckungshandlungen | 
| (1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. | (1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. | 
| (2) Das Protokoll muß enthalten: | (2) Das Protokoll muß enthalten: | 
| 1. Ort und Zeit der Aufnahme; | 1. Ort und Zeit der Aufnahme; | 
| 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; | 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; | 
| 3. die Namen der Personen, mit [denen] verhandelt ist; | 3. die Namen der Personen, mit [denen] verhandelt ist; | 
| 4. die Unterschrift dieser Personen und [den Vermerk], daß die Unterzeichnung nach […] Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach […] Genehmigung erfolgt sei; | 4. die Unterschrift dieser Personen und [den Vermerk], daß die Unterzeichnung nach […] Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach […] Genehmigung erfolgt sei; | 
| 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. | 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. | 
| (3) Hat einem der unter N[ummer] 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. | (3) Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. | 
    [1. Januar 2002–21. Oktober 2005]
    1§ 762. 2Protokoll über Vollstreckungshandlungen. 
        
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
        
            (2) Das Protokoll muß enthalten:
            
        - 1. Ort und Zeit der Aufnahme;
 - 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
 - 33. die Namen der Personen, mit [denen] verhandelt ist;
 - 44. die Unterschrift dieser Personen und [den Vermerk], daß die Unterzeichnung nach […] Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach […] Genehmigung erfolgt sei;
 - 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
 
(3) Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.