§ 766 ZPO. Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 766. Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung | § 766 |
(1) [1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das […] vom Gerichtsvollzieher [bei ihr] zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. [2] [Es] ist befugt, die im § [732] Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. | (1) [1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das […] vom Gerichtsvollzieher [bei ihr] zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. [2] [Es] ist befugt, die im § [732] Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. |
(2) Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn [wegen] der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden. | (2) Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn [wegen] der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 766.
(1) [1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das […] vom Gerichtsvollzieher [bei ihr] zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. [2] [Es] ist befugt, die im § [732] Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn [wegen] der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.