§ 766 ZPO. Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 766. Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung | § 766 | 
| (1) [1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das […] vom Gerichtsvollzieher [bei ihr] zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. [2] [Es] ist befugt, die im § [732] Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. | (1) [1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das […] vom Gerichtsvollzieher [bei ihr] zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. [2] [Es] ist befugt, die im § [732] Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. | 
| (2) Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn [wegen] der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden. | (2) Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn [wegen] der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 766. 
        
            (1) [1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das […] vom Gerichtsvollzieher [bei ihr] zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. [2] [Es] ist befugt, die im § [732] Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
        
        (2) Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn [wegen] der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.