§ 767 ZPO. Vollstreckungsabwehrklage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 767. Vollstreckungsabwehrklage | § 767 | 
| (1) Einwendungen, [die] den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] geltend zu machen. | (1) Einwendungen, [die] den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] geltend zu machen. | 
| (2) [Sie] sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schlusse der[…] mündlichen Verhandlung, in [der] Einwendungen [nach den Vorschriften] dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. | (2) [Sie] sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schlusse der[…] mündlichen Verhandlung, in [der] Einwendungen [nach den Vorschriften] dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. | 
| (3) Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, [die] er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen im Stande war. | (3) Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, [die] er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen im Stande war. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 767. 
        
            2(1) Einwendungen, [die] den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] geltend zu machen.
        
        
            3(2) [Sie] sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schlusse der[…] mündlichen Verhandlung, in [der] Einwendungen [nach den Vorschriften] dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.