§ 768 ZPO. Klage gegen Vollstreckungsklausel
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] |
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§ 768 | § 768 |
Die [Vorschriften] des § [767] Abs. 1, 3 [gelten] entsprechend[…], wenn in den Fällen des § [726] Abs. 1, der §§ [727 bis 729], [738], [742], [744], des § [745] Abs. 2 und des § [749] der Schuldner den bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugniß des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel [nach] § [732] zu erheben. | Die Bestimmungen des § [767] Abs. 1, 3 finden entsprechende Anwendung, wenn in den Fällen des § [726] Abs. 1, der §§ [727 bis 729], [738], [742], [744], des § [745] Abs. 2 und des § [749] der Schuldner den bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugniß des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel in Gemäßheit des § [732] zu erheben. |
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 768. Die Bestimmungen des § [767] Abs. 1, 3 finden entsprechende Anwendung, wenn in den Fällen des § [726] Abs. 1, der §§ [727 bis 729], [738], [742], [744], des § [745] Abs. 2 und des § [749] der Schuldner den bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugniß des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel in Gemäßheit des § [732] zu erheben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.