§ 770 ZPO. Einstweilige Anordnungen im Urteil
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 770. Einstweilige Anordnungen im Urteil | § 770 |
[1] Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch [das] über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. [2] [Für die] Anfechtung einer solchen Entscheidung [gelten] die Vorschriften des § [718] entsprechend[…]. | [1] Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch [das] über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. [2] [Für die] Anfechtung einer solchen Entscheidung [gelten] die Vorschriften des § [718] entsprechend[…]. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 770. [1] Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch [das] über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. [2] [Für die] Anfechtung einer solchen Entscheidung [gelten] die Vorschriften des § [718] entsprechend[…].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.