§ 776 ZPO. Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005][1. Januar 2002]
§ 776. Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln § 776. Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
[1] In den Fällen des § [775] Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits [getroffenen] Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. [2] In den Fällen der N[ummern] 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der N[ummer] 2, sofern nicht durch die […] Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist. [1] In den Fällen des § [775] Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits [getroffenen] Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. [2] In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nr. 2, sofern nicht durch die […] Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
[1. Januar 2002–21. Oktober 2005]
1§ 776. 2Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln. [1] In den Fällen des § [775] Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits [getroffenen] Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. [2] In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nr. 2, sofern nicht durch die […] Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.