§ 78 ZPO. Anwaltsprozess

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[5. Dezember 1995][7. Dezember 1994]
§ 78 § 78
(1) [1] Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten [des] höhere[n Rechtszuges] müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß). [2] (weggefallen) (1) Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten [des] höhere[n Rechtszuges] müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß). [Die Anwendung von § 78 Absatz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 301) wird in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt, soweit er die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwälten, die bei einem Land, oder Amtsgericht eines dieser Länder zugelassen sind, in Anwaltsprozessen vor diesen Gerichten betrifft.]
(2) [1] In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: (2) [1] In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof, 1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof,
2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 in allen Rechtszügen, in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges. 2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 in allen Rechtszügen, in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges.
3. die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof. [2] Vor dem Familiengericht ist auch ein bei dem übergeordneten Landgericht zugelassener Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt. [3] Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. [1. § 78 Absatz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I S. 301) ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwälten, die bei einem Land- oder Amtsgericht der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugelassen sind, in Anwaltsprozessen vor den dortigen Land- und Amtsgerichten regelt. 2. Bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung, längstens bis zum 31. Dezember 2004, kann sich eine Partei oder ein am Verfahren beteiligter Dritter in Anwaltsprozessen vor einem Land- oder Amtsgericht der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen von jedem Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei einem Amts- oder Landgericht eines dieser Länder zugelassen ist.] 3. die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof. [2] Vor dem Familiengericht ist auch ein bei dem übergeordneten Landgericht zugelassener Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt. [3] Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. [Die Anwendung von § 78 Absatz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 301) wird in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt, soweit er die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwälten, die bei einem Land, oder Amtsgericht eines dieser Länder zugelassen sind, in Anwaltsprozessen vor diesen Gerichten betrifft.]
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, [die] vor dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, [nicht anzuwenden]. (3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, [die] vor dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, [nicht anzuwenden].
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. (4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
[7. Dezember 1994–5. Dezember 1995]
1§ 78.
2(1) Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten [des] höhere[n Rechtszuges] müssen die Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß).3
4(2) [1] In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
  • 1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof,
  • 2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 in allen Rechtszügen, in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges.
  • 3. die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof.
[2] Vor dem Familiengericht ist auch ein bei dem übergeordneten Landgericht zugelassener Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt. [3] Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.5
6(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, [die] vor dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, [nicht anzuwenden].
7(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 7. Dezember 1994: Nr. 1 des Beschlusses vom 7. Dezember 1994.
3. Die Anwendung von § 78 Absatz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 301) wird in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt, soweit er die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwälten, die bei einem Land, oder Amtsgericht eines dieser Länder zugelassen sind, in Anwaltsprozessen vor diesen Gerichten betrifft.
4. 7. Dezember 1994: Nr. 1 des Beschlusses vom 7. Dezember 1994.
5. Die Anwendung von § 78 Absatz 1 und 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 301) wird in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt, soweit er die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwälten, die bei einem Land, oder Amtsgericht eines dieser Länder zugelassen sind, in Anwaltsprozessen vor diesen Gerichten betrifft.
6. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
7. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.