§ 789 ZPO. Einschreiten von Behörden
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 789. Einschreiten von Behörden | § 789 | 
| Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen. | Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 789. Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.