§ 78a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1959–1. Juli 1977]
1§ 78a.
(1) [1] Insoweit eine Vertretung durch Anwalte geboten ist, hat das Prozeßgericht einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. [2] Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt.
(3) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, daß die Partei ihm einen Vorschuß zahlt, der nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu bemessen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1959: §§ 230 Nr. 1, 237 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. August 1959.

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