§ 791 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 791. Zwangsvollstreckung im Ausland | § 791 | 
| (1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] die zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. | (1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] die zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. | 
| (2) Kann die Vollstreckung durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. | (2) Kann die Vollstreckung durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 791. 
        
(1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] die zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen.
        (2) Kann die Vollstreckung durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.