§ 791 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 791. Zwangsvollstreckung im Ausland | § 791 |
(1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] die zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. | (1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] die zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. |
(2) Kann die Vollstreckung durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. | (2) Kann die Vollstreckung durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 791.
(1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] die zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen.
(2) Kann die Vollstreckung durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.