§ 793 ZPO. Sofortige Beschwerde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1991]
§ 793. Sofortige Beschwerde § 793
Gegen Entscheidungen, [die] im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen] können, findet sofortige Beschwerde statt. (1) Gegen Entscheidungen, [die] im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen] können, findet sofortige Beschwerde statt.
(2) Hat das Landgericht über die Beschwerde entschieden, so findet, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die sofortige weitere Beschwerde statt.
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 793.
2(1) Gegen Entscheidungen, [die] im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen] können, findet sofortige Beschwerde statt.
3(2) Hat das Landgericht über die Beschwerde entschieden, so findet, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die sofortige weitere Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 1943: §§ 5 Abs. 5, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 59, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.