§ 794a ZPO. Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005]
1§ 794a. 2Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich.
(1) [1] Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. 3[2] Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. 4[3] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. [4] Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. [5] Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) [1] Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. 5[2] Absatz 1 S[atz] 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) [1] Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tage des Abschlusses des Vergleichs, betragen. [2] Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tage zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tage an.
(4) [1] Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt. 6[2] (weggefallen)
7(5) [1] Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. [2] Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1964: Artt. II Nr. 6, IV § 7 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juli 1964.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 107, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
4. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 98, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
5. 21. Oktober 2005: Artt. 2a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005, Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005.
6. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 61, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
7. 1. September 2001: Artt. 3 Nr. 6, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.