§ 795b ZPO. Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[31. Dezember 2006]
1§ 795b. Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs. Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 2006: Artt. 10 Nr. 9, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.

Umfeld von § 795b ZPO

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