§ 797 ZPO. Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. August 2021]
    1§ 797. Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden. 
        
            (1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
            
        - 1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
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                    2. notariellen Urkunden von
                    
- a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
 - b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
 - c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
 
 
            (2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
            
        - 1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
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                    2. notariellen Urkunden von
                    
- a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
 - b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
 - c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
 
 
            (3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
            
        - 1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
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                    2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
                    
- a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
 - b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
 - c) das die Urkunde verwahrt.
 
 
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
        
            (5) [1] Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
                
        - 1. Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
 - 2. Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
 - 3. Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
 
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 2021: Artt. 14, 25 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juni 2021.