§ 798 ZPO. Wartefrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Juli 1970]
§ 798 § 798
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a, aus Vergleichen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a zweiter Halbsatz sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist. Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens eine Woche vorher zugestellt ist.
[1. Juli 1970–1. April 1991]
1§ 798. Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens eine Woche vorher zugestellt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 11, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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