§ 802a ZPO. Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2013]
    1§ 802a. Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers. 
        
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
        
            (2) [1] Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
                
    
- 1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
 - 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
 - 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
 - 4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
 - 5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 7, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.