§ 802d ZPO. Weitere Vermögensauskunft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 802d. 2Weitere Vermögensauskunft.
(1) 3[1] Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. 4[2] Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. 5[3] Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. [4] Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 7, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.
3. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.
4. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.
5. 26. November 2019: Artt. 10 Nr. 2, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.

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