§ 802k ZPO. Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [30. Dezember 2011] | [1. August 2009] | 
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| § 802k. […] | § 802k. […] | 
| (1) […] | (1) […] | 
| (2) […] | (2) […] | 
| (3) [1] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. [2] Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [3] Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind anzuwenden. | (3) [1] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. [2] Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [3] Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind anzuwenden. | 
| (4) [1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Abs. 5 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. [2] Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. [3] Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse | (4) [1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Abs. 5 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. [2] Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. [3] Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse | 
| 1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, | 1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, | 
| 2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden, | 2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden, | 
| 3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und | 3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und | 
| 4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird. | 4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird. | 
    [1. August 2009–30. Dezember 2011]
    1§ 802k. […]. 
        
(1) […]
        (2) […]
        
            2(3) [1] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. [2] Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [3] Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind anzuwenden.
        
        
            3(4) [1] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Abs. 5 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. [2] Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. [3] Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse
                
    
- 1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
 - 2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
 - 3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
 - 4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 7, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
 - 2. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 7, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
 - 3. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 7, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.