§ 809 ZPO. Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 809 | § 809 |
Die vorstehenden [Vorschriften sind] auf die Pfändung von Sachen, [die] sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden[, entsprechend anzuwenden]. | Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 809. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.