§ 811c ZPO. Vorwegpfändung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1953–1. September 1990]
1§ 811c.
(1) [1] Ist zu erwarten, daß eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. [2] Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 7, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.

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