§ 811c ZPO. Vorwegpfändung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1953–1. September 1990]
    1§ 811c. 
        
            (1) [1] Ist zu erwarten, daß eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. [2] Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.
        
        (2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 7, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.