§ 811d ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002–1. Januar 2022]
    1§ 811d. 2Vorwegpfändung. 
        
            (1) [1] Ist zu erwarten, daß eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. [2] Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.
        
        (2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 1990: Artt. 2 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 20. August 1990.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.