§ 811d ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. Januar 2022]
1§ 811d. 2Vorwegpfändung.
(1) [1] Ist zu erwarten, daß eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. [2] Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.
Anmerkungen:
1. 1. September 1990: Artt. 2 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 20. August 1990.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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