§ 812 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 812. Pfändung von Hausrat § 812
Gegenstände, [die] zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch [ihre] Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, [der] zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht. Gegenstände, [die] zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch [ihre] Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, [der] zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 812. Gegenstände, [die] zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch [ihre] Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, [der] zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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