§ 812 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 812. Pfändung von Hausrat | § 812 | 
| Gegenstände, [die] zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch [ihre] Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, [der] zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht. | Gegenstände, [die] zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch [ihre] Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, [der] zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 812. Gegenstände, [die] zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch [ihre] Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, [der] zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.