§ 820 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1953–21. Oktober 2005]
1§ 820. [1] [Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwerthe zugeschlagen werden.] [2] [Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwerth erreicht.]2
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 5 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.
- 2. § 820 ist insoweit, als er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht, außer Kraft.