§ 828 ZPO. Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] | 
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| § 828. Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts | § 828 | 
| (1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstande haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. | (1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstande haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. | 
| (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei [dem] der Schuldner im [Inland] seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Amtsgericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. | (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei [dem] der Schuldner im [Inland] seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Amtsgericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. | 
| (3) [1] Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. [2] Die Abgabe ist nicht bindend. | (3) [1] Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. [2] Die Abgabe ist nicht bindend. | 
    [1. Januar 1999–1. Januar 2002]
    1§ 828. 
        
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstande haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 21, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.