§ 833 ZPO. Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] | 
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| § 833. Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen | § 833 | 
| (1) [1] Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das[…] Einkommen betroffen, [das] der Schuldner in Folge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. [2] Diese [Vorschrift ist] auf den Fall der Änderung des Dienstherrn [nicht anzuwenden]. | (1) [1] Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das[…] Einkommen betroffen, [das] der Schuldner in Folge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. [2] Diese [Vorschrift ist] auf den Fall der Änderung des Dienstherrn [nicht anzuwenden]. | 
| (2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis. | (2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis. | 
    [1. Januar 1999–1. Januar 2002]
    1§ 833. 
        
            2(1) [1] Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das[…] Einkommen betroffen, [das] der Schuldner in Folge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. [2] Diese [Vorschrift ist] auf den Fall der Änderung des Dienstherrn [nicht anzuwenden].
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
 - 3. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.