§ 833a ZPO. Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2010–1. Januar 2012]
1§ 833a. Pfändungsumfang bei Kontoguthaben; Aufhebung der Pfändung; Anordnung der Unpfändbarkeit.
(1) Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.
(2) [1] Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass
- 1. die Pfändung des Guthabens eines Kontos aufgehoben wird oder
- 2. das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009.