§ 842 ZPO. Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 842 § 842
Der Gläubiger, [der] die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden. Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 842. Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 842 ZPO

§ 841 ZPO. Pflicht zur Streitverkündung

§ 842 ZPO. Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

§ 843 ZPO. Verzicht des Pfandgläubigers