§ 847 ZPO. Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 847. 2Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache. 
        
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, [der] eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
        (2) Auf die Verwerthung der Sache [sind] die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen [anzuwenden].
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.