§ 849 ZPO. Keine Überweisung an Zahlungs statt

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 849. Keine Überweisung an Zahlungs statt § 849
Eine Überweisung der im § [846] bezeichneten Ansprüche an Zahlungsstatt ist unzulässig. Eine Überweisung der im § [846] bezeichneten Ansprüche an Zahlungsstatt ist unzulässig.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 849. Eine Überweisung der im § [846] bezeichneten Ansprüche an Zahlungsstatt ist unzulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 272 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.