§ 850c ZPO. Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[8. Mai 2021][8. September 2015]
§ 850c. Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen § 850c. Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als (1) [1] Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
1. 1.178,59 Euro monatlich, - 930 Euro monatlich,
2. 271,24 Euro wöchentlich oder - 217,50 Euro wöchentlich oder
3. 54,25 Euro täglich - 43,50 Euro täglich
beträgt.
(2) [1] Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der beträgt. [2] Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
- 2.060 Euro monatlich,
- 478,50 Euro wöchentlich oder
- 96,50 Euro täglich,
Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um und zwar um
1. 443,57 Euro monatlich, - 350 Euro monatlich,
2. 102,08 Euro wöchentlich oder - 81 Euro wöchentlich oder
- 17 Euro täglich
3. 20,42 Euro täglich. [2] Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
1. 247,12 Euro monatlich, - 195 Euro monatlich,
2. 56,87 Euro wöchentlich oder - 45 Euro wöchentlich oder
- 9 Euro täglich
3. 11,37 Euro täglich. für die zweite bis fünfte Person.
(3) [1] Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. [2] Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. [3] Der Teil des Arbeitseinkommens, der (2) [1] Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. [2] Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2.851
1. 3.613,08 Euro monatlich,
2. 831,50 Euro wöchentlich oder Euro monatlich (658 Euro wöchentlich, 131,58
3. 166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt. Euro täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
(4) [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
1. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, (2a) [1] Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und
2. die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3. die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge. [2] Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. [2] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
(5) [1] Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für (3) [1] Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für
1. Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für
2. Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, Wochen auf einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für
3. Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt. [2] Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. [2] Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle. Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. [2] Im Pfändungsbeschluß genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden. (4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
[8. September 2015–8. Mai 2021]
1§ 850c. 2Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen.
(1) 3[1] Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
  • 4930 Euro monatlich,
  • 5217,50 Euro wöchentlich oder
  • 643,50 Euro täglich
beträgt.
7[2] Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
  • 82.060 Euro monatlich,
  • 9478,50 Euro wöchentlich oder
  • 1096,50 Euro täglich,
und zwar um
  • 11350 Euro monatlich,
  • 1281 Euro wöchentlich oder
  • 1317 Euro täglich
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
  • 14195 Euro monatlich,
  • 1545 Euro wöchentlich oder
  • 169 Euro täglich
für die zweite bis fünfte Person.
(2) 17[1] Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. 18[2] Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2.851 Euro monatlich (658 Euro wöchentlich, 131,58 Euro täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
19(2a) [1] Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. 20[2] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) 21[1] Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. [2] Im Pfändungsbeschluß genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
22(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1972: Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 1. März 1972.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juli 1992: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 3 des Gesetzes vom 1. April 1992.
4. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
5. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
6. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
7. 1. August 2001: Artt. 3 § 16 Nr. 12, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
8. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
9. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
10. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
11. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ddd, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
12. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. eee, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
13. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. fff, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
14. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ggg, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
15. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. hhh, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
16. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. iii, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
17. 1. April 1978: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 6 des Gesetzes vom 28. Februar 1978.
18. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
19. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
20. 8. September 2015: Artt. 145 Nr. 4, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
21. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. d Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 8 des Zweiten Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
22. 1. April 1978: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. d, 6 des Gesetzes vom 28. Februar 1978.

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