§ 850f ZPO. Änderung des unpfändbaren Betrages
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1935–1. Oktober 1950]
1§ 850f.
(1) Die Pfändung
- 1. des Ruhegehalts von Personen, die in einem bürgerlich-rechtlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen sind, und der Bezüge von Hinterbliebenen dieser Personen,
- 2. der Bezüge, die ein Handlungsgehilfe auf Grund der Vorschriften der §§ 74 bis 75a des Handelsgesetzbuchs (Reichsgesetzbl. 1914 S. 209) für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses als Entschädigung beanspruchen kann,
(2) Die Sterbe- oder Gnadenbezüge der in Nr. 1 genannten Hinterbliebenen sind in voller Höhe unpfändbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1935: Artt. 3, 7 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 1934.