§ 850i ZPO. Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2010]
1§ 850i. 2Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte.
3(1) [1] Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. [2] Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. [3] Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
4(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (B[GBl]. I S. 191) bleiben unberührt.
5(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 12, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.
2. 1. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009.
3. 1. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009.
4. 1. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, Buchst. d, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009.
5. 1. Juli 2010: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, Buchst. d, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009.

Umfeld von § 850i ZPO

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