§ 851c ZPO. Pfändungsschutz bei Altersrenten
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2022]
    1§ 851c. Pfändungsschutz bei Altersrenten. 
        
            (1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
            
        - 1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
 - 2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
 - 3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
 - 4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
 
            (2) 2[1] Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
                
        - 
                        1. jährlich nicht mehr betragen als
                        
- a) 6.000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
 - b) 7.000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
 
 - 2. einen Gesamtbetrag von 340.000 Euro nicht übersteigen.
 
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 31. März 2007: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. März 2007.
 - 2. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.
 - 3. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.
 - 4. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021.