§ 852 ZPO. Beschränkt pfändbare Forderungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [26. November 2015] | [1. Januar 2002] | 
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| § 852. Beschränkt pfändbare Forderungen | § 852. Beschränkt pfändbare Forderungen | 
| (1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. | (1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. | 
| (2) Das gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns. | (2) Das gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns. | 
    [1. Januar 2002–26. November 2015]
    1§ 852. 2Beschränkt pfändbare Forderungen. 
        
(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
        (2) Das gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten auf den Ausgleich des Zugewinns.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 8, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.