§ 86 ZPO. Fortbestand der Prozessvollmacht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 86. Fortbestand der Prozessvollmacht | § 86 |
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers, noch durch eine Veränderung in […] seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, [dessen] Vollmacht […] beizubringen. | Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers, noch durch eine Veränderung in […] seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, [dessen] Vollmacht […] beizubringen. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 86. Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers, noch durch eine Veränderung in […] seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, [dessen] Vollmacht […] beizubringen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.