§ 867 ZPO. Zwangshypothek
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 867. 
        
            (1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden:
            
        - 1. wenn das Verfahren unzulässig war;
 - 2. wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Handlung verurtheilt, deren Vornahme verboten ist;
 - 3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
 - 4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war;
 - 5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist;
 - 6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der Nr. 1-6 des § 543 die Restitutionsklage stattfindet.
 
(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den unter Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.