§ 876 ZPO. Termin zur Erklärung und Ausführung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 876. 2Termin zur Erklärung und Ausführung. [1] Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. 3[2] Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder [dabei] betheiligte Gläubiger sofort zu erklären. [3] Wird der Widerspruch von den Betheiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu Stande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. 4[4] Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so [wird] der Plan [insoweit ausgeführt, als er] durch den Widerspruch nicht betroffen wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.