§ 878 ZPO. Widerspruchsklage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 878. Widerspruchsklage | § 878 | 
| (1) [1] Der widersprechende Gläubiger muß ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monate, [die] mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweisen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird die Ausführung des Plans ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet. | (1) [1] Der widersprechende Gläubiger muß ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monate, [die] mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweisen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird die Ausführung des Plans ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet. | 
| (2) Die Befugniß des Gläubigers, [der] dem Plane widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, [der] einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen. | (2) Die Befugniß des Gläubigers, [der] dem Plane widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, [der] einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 878. 
        
            (1) 2[1] Der widersprechende Gläubiger muß ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monate, [die] mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweisen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. [2] Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird die Ausführung des Plans ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.