§ 88 ZPO. Mangel der Vollmacht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] | 
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| § 88. Mangel der Vollmacht | § 88 | 
| (1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. | (1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. | 
| (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. | (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 2002]
    1§ 88. 
        
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 5, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.