§ 882f ZPO. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [26. November 2016] | [1. Januar 2013] | 
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| § 882f. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis | § 882f. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis | 
| (1) [1] Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: | [1] Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen: | 
| 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; | 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; | 
| 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; | 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; | 
| 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; | 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; | 
| 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; | 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; | 
| 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; | 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; | 
| 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; | 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen. | 
| 7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind. [2] Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. [3] Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen. | [2] Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. [3] Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen. | 
| (2) […] | 
    [1. Januar 2013–26. November 2016]
    1§ 882f. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis.  [1] Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:
            
- 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
 - 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
 - 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
 - 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
 - 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
 - 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 17, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.