§ 882g ZPO. Erteilung von Abdrucken

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 2009–1. Januar 2013]
1§ 882g. […].
(1) […]
(2) […]
(3) […]
(4) […]
(5) […]
(6) […]
(7) […]
2(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  • 1. Vorschriften über den Bezug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsverfahren sowie den Bezug von Listen nach Absatz 5 zu erlassen;
  • 2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung automatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4 Satz 4, insbesondere der Protokollierung der Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln;
  • 3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung, Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mitteilung und den Vollzug von Löschungen und den Ausschluss vom Bezug von Abdrucken und Listen näher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behandlung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugter Verwendung und die rechtzeitige Löschung von Eintragungen sicherzustellen;
  • 4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungspflichten im Fall des Widerrufs der Bewilligung die Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.
Anmerkungen:
1. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 17, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 17, 6 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.