§ 883 ZPO. Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970] | [1. Oktober 1950] |
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§ 883 | § 883 |
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder […] eine [Menge bestimmter beweglicher Sachen] herauszugeben, so sind [sie] von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. | (1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder […] eine [Menge bestimmter beweglicher Sachen] herauszugeben, so sind [sie] von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. |
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. | (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offenbarungseid dahin zu leisten: daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. |
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. | (3) Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Änderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen. |
(4) Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend. |
[1. Oktober 1950–1. Juli 1970]
1§ 883.
2(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder […] eine [Menge bestimmter beweglicher Sachen] herauszugeben, so sind [sie] von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offenbarungseid dahin zu leisten: daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.
(3) Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Änderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.