§ 884 ZPO. Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 884 § 884
Hat der Schuldner eine bestimmte [Menge] vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zu leisten, [gilt] die Vorschrift des § [883] Abs. 1 entsprechend[…]. Hat der Schuldner eine bestimmte Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zu leisten, so findet die Vorschrift des § [883] Abs. 1 entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 884. Hat der Schuldner eine bestimmte Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zu leisten, so findet die Vorschrift des § [883] Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 884 ZPO

§ 883 ZPO. Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

§ 884 ZPO. Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

§ 885 ZPO. Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen