§ 890 ZPO. Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] |
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§ 890 | § 890 |
(1) [1] Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnunghaft bis zu sechs Monaten zu verurtheilen. [2] Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. [3] (weggefallen) | (1) [1] Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] zu einer Geldstrafe oder zur Strafe der Haft bis zu sechs Monaten zu verurtheilen. [2] Das Maß der Gesammtstrafe darf zwei Jahre Haft nicht übersteigen. [3] Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt. |
(2) Der Verurtheilung muß eine entsprechende Androhung vorausgehen, [die], wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urtheile nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] erlassen wird. | (2) Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung vorausgehen, [die], wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urtheile nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] erlassen wird. |
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung[en] entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurtheilt werden. | (3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung[en] entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurtheilt werden. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 890.
(1) 2[1] Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] zu einer Geldstrafe oder zur Strafe der Haft bis zu sechs Monaten zu verurtheilen. [2] Das Maß der Gesammtstrafe darf zwei Jahre Haft nicht übersteigen. 3[3] Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 16. Februar 1924: Artt. XI Nr. 2 S. 2, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.