§ 893 ZPO. Klage auf Leistung des Interesses
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 893. Klage auf Leistung des Interesses | § 893 | 
| (1) Durch die [Vorschriften] dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse[s] zu verlangen. | (1) Durch die [Vorschriften] dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse[s] zu verlangen. | 
| (2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse[s] hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] geltend zu machen. | (2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse[s] hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] geltend zu machen. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 893. 
        
(1) Durch die [Vorschriften] dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse[s] zu verlangen.
        (2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse[s] hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] geltend zu machen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.