§ 893 ZPO. Klage auf Leistung des Interesses
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 893. Klage auf Leistung des Interesses | § 893 |
(1) Durch die [Vorschriften] dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse[s] zu verlangen. | (1) Durch die [Vorschriften] dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse[s] zu verlangen. |
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse[s] hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] geltend zu machen. | (2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse[s] hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] geltend zu machen. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 893.
(1) Durch die [Vorschriften] dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse[s] zu verlangen.
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse[s] hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] geltend zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.