§ 895 ZPO. Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 895. 2Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil. [1] Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. [2] Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1941: Artt. 5 Nr. 17, 25 Halbs. 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1940.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 895 ZPO

§ 894 ZPO. Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

§ 895 ZPO. Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil

§ 896 ZPO. Erteilung von Urkunden an Gläubiger