§ 9 ZPO. Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. März 1993] | 
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| § 9. Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen | § 9 | 
| [1] Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. [2] Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. | [1] Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. [2] Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. | 
    [1. März 1993–1. Januar 2002]
    1§ 9.  [1] Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. [2] Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. März 1993: Artt. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.