§ 902 ZPO. Erhöhungsbeträge
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juli 1970] | [1. Januar 1900] | 
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| § 902 | § 902 | 
| (1) [1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. [2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben. | (1) [1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. [2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben. | 
| (2) Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt. | (2) Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt. | 
    [1. Januar 1900–1. Juli 1970]
    1§ 902. 
        
            (1) [1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. [2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben.
        
        (2) Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.